Si vero unus aut duo vel plures scierint litteras, liceat his pro ignorantibus litteras, praesentibus tamen, subscriptionem suam imponere, sic tamen, ut ipsi testes cognoscant testatoris voluntatem et maxime quem vel quos heredes sibi relinquere voluerit, et hoc post mortem testatoris iurati deponant.
von lotta.z am 17.08.2014
Wenn wahrhaftig einer oder zwei oder mehrere Buchstaben kennen, soll es diesen gestattet sein, für die des Lesens Unkundigen, die jedoch anwesend sind, ihre Unterschrift zu leisten, und zwar derart, dass die Zeugen selbst den Willen des Erblassers kennen und insbesondere, wen oder welche Erben er für sich hinterlassen wollte, und dies nach dem Tod des Erblassers unter Eid bezeugen sollen.
von helen.f am 21.08.2024
Wenn eine, zwei oder mehrere Personen lesen und schreiben können, dürfen sie im Namen derjenigen unterschreiben, die dies nicht können, vorausgesetzt, die des Lesens und Schreibens unkundigen Zeugen sind anwesend. Diese Zeugen müssen jedoch die Wünsche des Erblassers verstehen, insbesondere in Bezug darauf, wer die beabsichtigten Erben sind, und sie müssen dies nach dem Tod des Erblassers unter Eid bezeugen.