Sic etenim iusto timore heredes vel legatarii vel fideicommissarii perterriti et voluntatem testatoris adimplere procurent et sibi non ex omnium libertate quandam adferri patiantur iacturam.
von nala.822 am 22.05.2015
Auf diese Weise werden die Erben, Vermächtnisnehmer und Treuhänderbegünstigten, von berechtigter Furcht erschrocken, sowohl dafür sorgen, den Willen des Erblassers zu erfüllen als auch vermeiden, durch die vollständige Freilassung der Sklaven einen Schaden zu erleiden.
von lilia.878 am 13.06.2023
Denn derart vom berechtigten Schrecken erschüttert, können die Erben, Vermächtnisempfänger oder Treuhänder sowohl Sorge tragen, den Willen des Erblassers zu erfüllen, als auch nicht zulassen, dass ihnen aus der Freiheit aller ein Schaden entsteht.