Similemque esse definitionem censemus, et si non ab herede, sed a legatario vel fideicommissario testator rogaverit libertatem imponi.
von luzi854 am 19.11.2013
Wir betrachten diese Regel als gleichermaßen gültig, auch wenn der Erblasser die Freiheit nicht durch den Erben, sondern durch einen Vermächtnisnehmer oder Treuhänder gewährt wissen möchte.
von aleksandar.931 am 12.01.2020
Wir erachten die Definition als gleich, auch wenn der Erblasser die Freiheit nicht vom Erben, sondern vom Legatar oder Fideikommissar auferlegt haben sollte.