Et haec disponimus, non tantum si ab herede fuerit legatum derelictum vel fideicommissum, sed et si a legatario vel fideicommissario vel alia persona, quam gravare fideicommisso possumus, fideicommissum cuidam relinquatur.
von Emmi am 03.02.2020
Dies regeln wir nicht nur dann, wenn ein Vermächtnis oder Treuhandvermögen von einem Erben hinterlassen wurde, sondern auch dann, wenn ein Treuhandvermögen von einem Vermächtnisnehmers, einem Treuhänder oder einer anderen Person, die wir mit einem Treuhandvermögen belasten können, jemandem hinterlassen wird.
von levi942 am 20.12.2018
Wir treffen diese Bestimmungen nicht nur für Fälle, in denen ein Erbe ein Vermächtnis oder eine Treuhand hinterlässt, sondern auch für Situationen, in denen eine Treuhand von einem Vermächtnisnehmer, Begünstigten oder einer anderen Person errichtet wird, die verpflichtet werden kann, eine Treuhand zu verwalten.