Si enim testator ideo legata vel fidecommissa dereliquit, ut omnimodo personae ab eo honoratae ea percipiant, apparet ex eius voluntate etiam praefatas actiones contra res testatoris esse instituendas, ut omnibus modis voluntati eius satisfiat, et praecipue cum talia sint legata vel fidecommissa, quae piis actibus sunt deputata.
von lars.8963 am 11.12.2021
Wenn jemand in seinem Testament Vermächtnisse oder Treuhandschaften ausdrücklich mit der Absicht hinterlässt, dass die Begünstigten diese unbedingt erhalten sollen, geht aus seiner Intention klar hervor, dass rechtliche Schritte gegen den Nachlass eingeleitet werden können, um seinen Willen vollständig zu verwirklichen, insbesondere wenn diese Verfügungen wohltätigen Zwecken gewidmet sind.
von dominic.y am 19.12.2022
Denn wenn ein Erblasser deshalb Vermächtnisse oder Treuhandauflagen hinterlassen hat, damit die von ihm Bedachten diese auf jeden Fall erhalten, so geht aus seinem Willen hervor, dass auch die vorgenannten Rechtshandlungen gegen das Vermögen des Erblassers eingeleitet werden sollen, damit seinem Willen auf alle Weise Genüge getan wird, und zwar besonders dann, wenn solche Vermächtnisse oder Treuhandauflagen für fromme Zwecke bestimmt sind.