Cum enim hoc iam iure nostro increbuit licere testatori hypothecam rerum suarum in testamento quibus voluerit dare, et iterum novellae constitutiones in multis casibus et tacitas hypothecas induxerunt, non ab re est etiam nos in praesenti casu hypothecariam donare, quae et nullo verbo praecedente possit ab ipsa lege induci.
von katharina.8969 am 29.12.2016
Da unser Recht es Erblassern bereits erlaubt, ihr Vermögen als Sicherheit für jeden nach ihrer Wahl zu verpfänden, und neuere Gesetzgebung in vielen Fällen stillschweigende Sicherungsrechte eingeführt hat, ist es sinnvoll, auch in diesem Fall ein Sicherungsrecht zu gewähren, das kraft Gesetzes automatisch entstehen kann, ohne eine ausdrückliche Erklärung.
von marlene.8898 am 14.07.2023
Da es nach unserem Recht bereits feststeht, dass es einem Erblasser erlaubt ist, in seinem Testament eine Hypothek seiner Besitztümer an wen auch immer zu vergeben, und die neuen Rechtsverordnungen in vielen Fällen auch stillschweigende Hypotheken eingeführt haben, ist es nicht unangemessen, auch in diesem Fall eine Hypothekarverfügung zu gewähren, die selbst ohne vorausgehende Worte durch das Gesetz selbst eingeführt werden kann.