Et ut plenius dotibus subveniatur, quemadmodum in administratione pupillarium rerum et in aliis multis iuris articulis tacitas hypothecas inesse accipimus, ita et in huiusmodi actione damus ex utroque latere hypothecam, sive ex parte mariti pro restitutione dotis sive ex parte mulieris pro ipsa dote praestanda vel rebus dotalibus evictis, sive ipsae principales personae dotes dederint, vel promiserint vel susceperint, sive aliae pro his personae, et dos sive adventicia sive profecticia sit secundum veteris iuris nominationem.
von dennis.904 am 07.07.2018
Und damit Mitgiften umfassender geschützt werden, so wie wir in der Verwaltung von Mündelvermögen und in vielen anderen Rechtspunkten stillschweigende Pfandrechte anerkennen, gewähren wir auch in einer solchen Rechtssache ein Pfandrecht von beiden Seiten, sei es von Seiten des Ehemanns zur Rückerstattung der Mitgift oder von Seiten der Ehefrau zur Bereitstellung der Mitgift selbst oder für enteignete Mitgiftgüter, ob die Hauptpersonen selbst die Mitgiften gegeben, versprochen oder erhalten haben oder andere Personen für diese, und ob die Mitgift nach alter Rechtsbezeichnung als Adventiv- oder Profektizmitgift gilt.
von zeynep.q am 23.10.2020
Um Mitgiften besser zu schützen, erweitern wir die gleiche gleiche Art von automatischen Sicherungsrechten, die für die Verwaltung von Kindervermögen und vielen anderen Rechtsfragen gelten. Wir gewähren daher beiden Parteien Sicherungsrechte in solchen Fällen: dem Ehemann zur Sicherstellung der Rückgabe der Mitgift und der Ehefrau zur Sicherstellung der Zahlung der Mitgift oder Entschädigung für verlorenes Mitgiftvermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hauptbeteiligten selbst die Mitgiften gegeben, versprochen oder erhalten haben oder ob andere dies in ihrem Namen getan haben, und unabhängig davon, ob die Mitgift aus der Familie der Braut oder einer anderen Quelle stammt, wie es nach traditionellem Recht klassifiziert wird.