Sive itaque memoratis religiosissimis locis vel civitatibus hereditas sive legatum sive fideicommissum fuerit relictum, vel donatio vel venditio processerit in quibuscumque rebus mobilibus vel immobilibus vel se moventibus, sive pro redemptione captivorum quaedam fuerint derelicta vel donata, sit eorum paene perpetua vindicatio et ad annos centum secundum quod dictum est extendatur, nulla alia exceptione temporis inhibenda, sive contra primas personas sive contra heredes vel successores earum moveatur.
von victor.u am 05.02.2020
Wenn den zuvor genannten religiösen Einrichtungen oder Städten eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder ein Treuhandvermögen hinterlassen wird, oder wenn eine Schenkung oder ein Verkauf erfolgt, der irgendeeine Art von Eigentum betrifft - sei es bewegliche, unbewegliche oder Viehbestände - oder wenn etwas zur Auslösung von Gefangenen hinterlassen oder gespendet wird, haben sie das Recht, diese für einen verlängerten Zeitraum von bis zu einhundert Jahren zu beanspruchen, wie festgelegt. Keine andere Zeitbeschränkung findet Anwendung, unabhängig davon, ob der Anspruch gegen die Ursprungsparteien oder deren Erben und Rechtsnachfolger geltend gemacht wird.
von milo.i am 17.04.2020
Ob daher an die vorgenannten höchst religiösen Orte oder Städte ein Erbe, ein Vermächtnis oder Treuhandvermögen hinterlassen wurde, oder ob eine Schenkung oder ein Verkauf in beweglichen, unbeweglichen oder sich bewegenden Sachen erfolgt ist, oder ob bestimmte Dinge zur Auslösung von Gefangenen hinterlassen oder gespendet wurden, soll deren Geltendmachung nahezu unverjährbar sein und sich auf einhundert Jahre erstrecken, gemäß dem Gesagten, ohne eine weitere Zeitausnahme, sei es gegen die ersten Personen oder gegen deren Erben oder Rechtsnachfolger.