Ut inter divinum publicumque ius et privata commoda competens discretio sit, sancimus, si quis aliquam reliquerit hereditatem vel legatum vel fideicommissum vel donationis titulo aliquid dederit vel vendiderit sive sacrosanctis ecclesiis sive venerabilibus xenonibus vel ptochiis vel monasteriis masculorum vel virginum vel orphanotrophiis vel brephotrophiis vel gerontocomiis nec non iuri civitatum, relictorum vel donatorum vel venditorum eis sit longaeva exactio nulla temporis solita praescriptione coartanda.
von mio.p am 08.07.2020
Um eine angemessene Balance zwischen religiösem und öffentlichem Recht sowie privaten Interessen zu gewährleisten, legen wir Folgendes fest: Wenn jemand ein Erbe, Vermächtnis oder Treuhandvermögen hinterlässt oder eine Schenkung oder einen Verkauf an heilige Kirchen, wohltätige Hospize, Armenhäuser, Klöster (für Mönche oder Nonnen), Waisenhäuser, Säuglingsheime, Altenheime oder an Städte vornimmt, soll das Recht zur Erhebung dieser Erbschaften, Schenkungen oder Verkaufserlöse durch keine üblichen Zeitbeschränkungen eingeschränkt werden.
von aurelia.8986 am 17.03.2023
Damit zwischen göttlichem und öffentlichem Recht sowie privaten Interessen eine angemessene Unterscheidung bestehe, verordnen wir, dass, wenn jemand ein Erbe oder Vermächtnis oder Treuhandvermögen hinterlassen oder durch Schenkung etwas gegeben oder verkauft hat, sei es an heilige Kirchen oder an ehrwürdige Hospize oder Armenhäuser oder an Klöster von Männern oder Jungfrauen oder an Waisenhäuser oder Findelheime oder Altenheime sowie an die Rechtsinstitutionen der Städte, für die hinterlassenen, geschenkten oder verkauften Güter eine langfristige Einziehung gelten soll, die durch keine übliche Verjährungsfrist eingeschränkt wird.