Sed et si in redemptione captivorum quaedam pecuniae vel res relictae vel legitimo modo donatae sunt, et earum exactionem longissimam esse censemus.
von jonathan955 am 26.02.2015
Selbst wenn bei der Auslösung von Gefangenen gewisse Gelder oder Vermögenswerte hinterlassen oder auf legitime Weise gespendet worden sind, erachten wir deren Einziehung als äußerst langwierig.
von liliana9986 am 06.08.2024
Überdies erklären wir, dass die Sammlung von Geldern oder Vermögenswerten, die zum Auslösen von Gefangenen vermacht oder rechtmäßig gespendet wurden, für die größtmögliche Zeit fortgeführt werden soll.