In contractibus, in quibus pecuniae vel aliae res numeratae vel datae esse conscribuntur, non intra quinquennium, quod antea constitutum erat, non numeratae pecuniae exceptionem obicere possit, qui accepisse pecunias vel alias res scriptus sit, vel successor eius, sed intra solum biennium continuum, ut eo lapso nullo modo querella non numeratae pecuniae introduci possit:
von evelyn962 am 28.01.2020
In Verträgen, in denen Geldsummen oder andere gezählte oder gegebene Sachen niedergeschrieben werden, nicht innerhalb der zuvor festgelegten fünfjährigen Frist, kann die Einwendung der Nichtzahlung von demjenigen erhoben werden, der als Empfänger der Geldsummen oder anderer Sachen aufgeführt ist oder dessen Rechtsnachfolger, jedoch nur innerhalb einer ununterbrochenen Zweijahresfrist, sodass nach deren Ablauf auf keine Weise eine Klage wegen Nichtzahlung eingebracht werden kann.
von ben.o am 14.12.2020
Bei Verträgen, in denen Geld oder andere zählbare Gegenstände als bezahlt oder übergeben aufgezeichnet sind, kann die Person, die als Empfänger aufgezeichnet ist, oder deren Rechtsnachfolger, nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr die Einrede der Nichtzahlung geltend machen, wie zuvor festgelegt, sondern nur innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann keinerlei Anspruch wegen Nichtzahlung mehr geltend gemacht werden.