His scilicet, qui propter aliquas causas specialiter legibus expressas etiam lapso quinquennio in praeteritis temporibus adiuvabantur, etiam in posterum, licet biennium pro quinquennio statutum est, eodem auxilio potituris.
von domenic8976 am 26.01.2015
Diejenigen, die aufgrund besonderer, in den Gesetzen festgelegter Gründe auch nach Ablauf von fünf Jahren in der Vergangenheit Unterstützung erhielten, werden auch künftig dieselbe Hilfe erhalten, auch wenn der Zeitraum von fünf auf zwei Jahre reduziert wurde.
von liana.915 am 21.12.2019
Denjenigen nämlich, die aufgrund bestimmter, in den Gesetzen ausdrücklich genannter Ursachen auch nach Ablauf der Fünf-Jahres-Periode in vergangenen Zeiten unterstützt wurden, soll auch künftig, obwohl nunmehr eine Zwei-Jahres-Frist anstelle der Fünf-Jahres-Frist festgelegt wurde, dieselbe Unterstützung gewährt werden.