Sed ne quid penitus dubitandum relinquatur, et hoc addendum esse censemus, ut eis fuerit mandatum, quod et veteribus non fuerat incognitum, vel si generaliter iudices dati sunt, vel in aliis speciebus, inciderit autem quaedam quaestio restitutionis.
von philipp9919 am 01.07.2018
Um jeglichen verbleibenden Zweifel auszuräumen, sind wir der Meinung, dass Folgendes hinzugefügt werden sollte: dass ihnen eine Autorität erteilt wurde (die auch unseren Vorgängern bekannt war), entweder wenn Richter allgemein ernannt wurden oder in bestimmten Fällen, wenn eine Frage der Wiedergutmachung aufkam.
von konstantin.d am 26.02.2014
Damit jedoch nichts vollständig zu bezweifeln übrig bleibt, erachten wir es als notwendig hinzuzufügen, dass ihnen etwas aufgetragen worden war, was auch den Alten nicht unbekannt gewesen war, sei es, wenn Richter allgemein ernannt wurden oder in anderen Fällen, wenn eine Frage der Wiedergutmachung aufgetreten ist.