Et ideo sancimus in huiusmodi casibus neque, si servus vel filius familias in praefatos casus inciderit, interrumpi patri vel domino usum fructum qui per eos adquisitus est, sed manere intactum, neque, si pater capitis deminutionem magnam vel mediam passus fuerit vel morte ab hac luce fuerit exemptus, usum fructum perire, sed apud filium remanere, etiamsi heres a patre non relinquatur.
von magdalena904 am 28.11.2022
Daher legen wir fest, dass in solchen Fällen, wenn ein Sklave oder ein abhängiger Sohn diese Situationen vorfindet, das Recht des Vaters oder Herrn zur Nutzung des durch sie erworbenen Vermögens ununterbrochen fortbesteht. Gleichermaßen endet dieses Nutzungsrecht nicht, wenn der Vater seinen bürgerlichen Status verliert (sei es schwerwiegend oder mäßig) oder stirbt, sondern verbleibt beim Sohn, selbst wenn dieser nicht als Erbe eingesetzt wurde.
von franz.x am 20.07.2023
Und daher verordnen wir, dass in Fällen dieser Art weder, wenn ein Sklave oder ein Sohn unter väterlicher Gewalt in die vorgenannten Fälle gerät, das Nutzungsrecht, das durch sie erworben wurde, für den Vater oder Herrn unterbrochen wird, sondern intakt bleibt, noch, wenn der Vater eine große oder mittlere Rechtsminderung erleidet oder durch den Tod aus diesem Licht gerissen wird, das Nutzungsrecht erlischt, sondern beim Sohn verbleibt, selbst wenn er vom Vater nicht als Erbe hinterlassen wird.