Usum fructum enim per eum adquisitum apud eum remanere et post patris calamitatem oportet, cum plerumque verisimile est testatorem contemplatione filii quam patris usum fructum ei reliquisse.
von mattis.o am 04.05.2023
Der Nießbrauch, der durch ihn erworben wurde, soll bei ihm auch nach dem Unglück des Vaters verbleiben, da es höchstwahrscheinlich ist, dass der Erblasser den Nießbrauch eher in Rücksicht auf den Sohn als auf den Vater ihm hinterlassen hat.
von joseph.916 am 17.12.2017
Das Nutzungsrecht, das durch ihn erworben wurde, sollte bei ihm auch nach dem Niedergang seines Vaters verbleiben, da es höchstwahrscheinlich ist, dass der Erblasser ihm das Nutzungsrecht aus Rücksicht auf den Sohn und nicht auf den Vater hinterlassen hat.