Si usum fructum maritus rerum suarum decedens uxori reliquerit eaque in secundas nuptias consortiumque convenerit, usum fructum, quem ex priore marito consecuta fuerit, amittat atque eum filiis ex die quo nupserit mature restituat.
von johanna.r am 18.05.2024
Wenn ein Ehemann seiner Frau das Recht zum Gebrauch und zur Nutzung seines Vermögens nach seinem Tod überlässt und sie dann eine zweite Ehe eingeht, wird sie dieses Recht, das sie von ihrem ersten Ehemann erhalten hat, verlieren und muss es den Kindern ab dem Tag ihrer Wiederverheiratung unverzüglich zurückgeben.
von carl.976 am 29.09.2017
Wenn ein sterbender Ehemann den Nießbrauch seines Vermögens seiner Ehefrau hinterlassen hat und sie eine zweite Ehe und Lebensgemeinschaft eingegangen ist, soll sie den Nießbrauch, den sie vom vorherigen Ehemann erhalten hat, verlieren und ihn unverzüglich den Kindern ab dem Tag ihrer Wiederverheiratung zurückgeben.