Quod si liberos ex priore matrimonio adhuc imbecillitas habebit infantiae nec muniet tutoris auxilium ac per huiusmodi occasionem mater quae relicta fuerant usurpaverit, omnia, cum legitime repetantur, cum competentibus fructibus ad liquidum deducta ratione restituet.
von vinzent.l am 03.02.2017
Falls es minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe gibt, die sich noch in hilfloser Unmündigkeit befinden und denen der Schutz eines Vormunds fehlt, und falls die Mutter diese Situation ausnutzt, um deren Erbe an sich zu reißen, muss sie bei einer rechtlichen Anfechtung alles zurückgeben, einschließlich aller Erträge, mit einer vollständigen und transparenten Abrechnung.
von zoe.c am 16.12.2016
Sollten jedoch Kinder aus einer früheren Ehe noch die Schwäche der Kindheit besitzen und der Schutz eines Vormunds sie nicht hinreichend sichern, und hätte die Mutter in einer solchen Gelegenheit das Hinterlassene an sich gerissen, so wird sie alles, wenn es rechtmäßig zurückgefordert wird, mit angemessenen Früchten zurückerstatten, wobei die Rechnung bis ins Klare geführt wird.