Illud etiam addimus legi, ut, si aliquis ex isdem filiis, quos ex priore matrimonio susceptos esse constabit, forte decesserit, matre iam secundis nuptiis funestata, aliis etiam ex eodem matrimonio progenitis liberis superstitibus, id, quod per eandem successionem ab intestato vel ex testamento suae posteritatis mater videbitur consecuta, in diem vitae pro sibi debita portione sola tantum possessione delata, omne his qui supererunt ex priore susceptis matrimonio filiis relinquat nec super istiusmodi facultatibus testandi in quamlibet aliam extraneam personam vel quicquam alienandi habeat potestatem.
von lewin944 am 06.11.2013
Wir fügen dem Gesetz hinzu, dass, wenn eines der Kinder, von denen feststeht, dass sie aus einer früheren Ehe gezeugt wurden, zufällig stirbt, wobei die Mutter bereits eine zweite Ehe eingegangen ist und weitere Kinder aus dieser Ehe am Leben sind, dasjenige, was sie durch dieselbe Erbfolge von Todes wegen oder durch Testament ihrer Nachkommen erlangt hat, für die Dauer ihres Lebens mit alleinigem Besitz der ihr zustehenden Portion, sie alles denjenigen Kindern hinterlassen soll, die aus der früheren Ehe überleben, und sie soll nicht die Befugnis haben, über ein solches Vermögen ein Testament zu Gunsten einer anderen fremden Person zu errichten oder irgendetwas zu veräußern.
von emmanuel951 am 21.01.2015
Wir fügen diesem Gesetz folgende Bestimmung hinzu: Wenn ein Kind aus einer ersten Ehe nach der Wiederverheiratung der Mutter stirbt und andere Kinder aus dieser ersten Ehe noch leben, dann darf die Mutter das, was sie aus dem Nachlass dieses Kindes erhält - sei es durch gesetzliche Erbfolge oder durch Testament - nur während ihrer Lebenszeit besitzen. Sie muss alles an die überlebenden Kinder aus der ersten Ehe weitergeben und hat kein Recht, dieses Vermögen auf andere Weise zu übertragen oder zu verschenken, weder durch Testament noch durch andere Verfügungsmöglichkeiten.