Cum apertissime legibus cavetur ingratos liberos a maiorum suorum hereditate merito esse repellendos, si hoc idem in suis elogiis conscripserint et re vera fuerit revelatum, reclamare videtur huiusmodi sanctioni divalis constitutio leonis inclitae recordationis, quam super filiis ex priore matrimonio procreatis conscripsit.
von morice8938 am 13.06.2022
Obwohl die Gesetze eindeutig bestimmen, dass undankbare Kinder zu Recht von der Erbschaft ihrer Vorfahren ausgeschlossen werden sollten, wenn dies in deren Testamenten festgehalten und nachweislich wahr ist, scheint die kaiserliche Verfassung von Leo, dem ruhmreichen Herrscher, die sich mit Kindern aus einer früheren Ehe befasst, dieser Regel zu widersprechen.
von nelly.902 am 30.06.2023
Obwohl durch die Gesetze aufs Deutlichste vorgesehen ist, dass undankbare Kinder von ihrem väterlichen Erbe zu Recht abgewiesen werden sollen, wenn sie eben dies in ihren Verfügungen niedergeschrieben und in Wirklichkeit offenbart haben, scheint die göttliche Verfügung Leos von ruhmreicher Erinnerung, die er über Kinder aus einer früheren Ehe verfasst hat, einer solchen Vorschrift zu widersprechen.