Nam cum necessitas est patri vel matri, qui ad secunda vota migraverunt, tantum praestare per quamcumque causam secundo marito vel novercae quantum filio vel filiae ex anterioribus nuptiis progenitis qui partem minimam habiturus est reliquerit, maxima iniquitas ex hac sanctione contra genitores efficiebatur.
von paulina.s am 05.07.2014
Denn wenn für einen Vater oder eine Mutter, die zu zweiten Eheverpflichtungen übergegangen sind, die Notwendigkeit besteht, aus welchem Grund auch immer dem zweiten Ehepartner oder der Stiefmutter nicht mehr zu hinterlassen als einem Sohn oder einer Tochter aus der vorherigen Ehe, der oder die den geringsten Anteil erhalten wird, so wurde durch diese Verordnung den Eltern das größte Unrecht zugefügt.
von levin.a am 02.09.2013
Wenn Eltern, die erneut geheiratet hatten, verpflichtet waren, ihrem neuen Ehepartner einen Anteil zu hinterlassen, der so groß war wie der kleinste Anteil, den ein Kind aus der vorherigen Ehe erhalten hatte, schuf dieses Gesetz eine schwerwiegende Ungerechtigkeit gegenüber den Eltern.