Si quis itaque vel agrum vel hereditatem reliquerit, primo quidem in totum, secundo autem in partem dimidiam, utrumque in sex uncias esse vel dominum rei legatae vel heredem.
von filip.t am 08.07.2015
Wenn jemand entweder ein Feld oder ein Erbe hinterlässt, zunächst vollständig, sodann jedoch zur Hälfte, sind sowohl der Eigentümer der vermachten Sache als auch der Erbe für sechs Zwölftel verantwortlich.
von yoshua.g am 29.09.2017
Wenn jemand entweder Land oder ein Erbe hinterlässt, zunächst vollständig und dann zur Hälfte, erhalten sowohl der Vermächtnisempfänger als auch der Erbe jeweils die Hälfte davon.