Cum enim manifestissimum est eum, qui ab initio duodecim uncias rei cuidam reliquit, alii autem postea sex, recessisse quidem a priore voluntate, voluisse autem minui eam sex unciis, cum alii eas obtulit, et praesens casus exitum apertissimum inveniet.
von Sara am 07.03.2024
Denn es ist höchst offensichtlich, dass derjenige, der von Anfang an zwölf Unzen einer bestimmten Sache hinterlassen hat, aber später sechs an einen anderen, von der ursprünglichen Absicht abgewichen ist und gewünscht hat, dass sie um sechs Unzen verringert werden, als er sie einem anderen anbot, auch der vorliegende Fall wird einen sehr klaren Ausgang finden.
von malte953 am 13.10.2023
Da es offensichtlich ist, dass derjenige, der ursprünglich zwölf Anteile einer Sache an eine Person hinterlassen hat und später sechs Anteile an eine andere Person hinterlässt, von seiner ursprünglichen Absicht abgewichen ist und die erste Verfügung um sechs Anteile reduzieren wollte, indem er sie einer anderen Person zuwendet, ist die Lösung dieses Falls durchaus offensichtlich.