Humanitatis intuitu naturalibus patribus hoc indulgemus, ut liceat eis nulla legitima subole vel matre subsistente naturalem vel naturales filios matremque eorum non tantum ex tribus unciis, quod praeteritae leges permittebant, sed etiam ex duplici portione, id est sex unciis, heredes scribere, ut, licet ab intestato nullam communionem ad patris naturalis successionem haberent, ex suprema tamen eius voluntate permittatur eis usque ad praedictas sex uncias ( si hoc scilicet naturalis pater voluerit) hereditatem eius capere, ita tamen, ut memoratam sex unciarum quantitatem in omnibus naturalibus filiis et matre eorum minime testator excedat.
von ludwig953 am 08.06.2023
Aus humanitären Gründen gestatten wir Vätern Folgendes bezüglich ihrer unehelichen Kinder: Wenn keine ehelichen Kinder oder Mutter vorhanden sind, dürfen sie nunmehr ihre unehelichen Kinder und deren Mutter als Erben nicht nur eines Viertels, sondern bis zu einer Hälfte ihres Vermögens einsetzen. Während diese Kinder keine Erbrechte hätten, wenn ihr Vater ohne Testament stirbt, können sie jetzt bis zu der genannten Hälfte durch das letzte Testament ihres Vaters erben (sofern er dies wünscht). Jedoch darf der Vater nicht mehr als diese Hälfte seines Vermögens an alle seine unehelichen Kinder und deren Mutter zusammen vermachen.
von carolin837 am 15.06.2023
Aus Rücksicht auf die Menschlichkeit gewähren wir natürlichen Vätern dies: Ihnen soll es erlaubt sein, wenn keine legitimen Nachkommen oder Mutter existieren, ihren natürlichen Sohn oder ihre natürlichen Söhne sowie deren Mutter als Erben nicht nur von drei Unzen – wie frühere Gesetze es erlaubten – sondern auch von einem doppelten Anteil, das heißt sechs Unzen, einzusetzen. So sollen sie, obwohl sie bei Nichtvorhandensein eines Testaments keine Gemeinschaft mit der Erbfolge des natürlichen Vaters hätten, dennoch aufgrund seines letzten Willens bis zu den genannten sechs Unzen (sofern der natürliche Vater dies wünscht) seine Erbschaft antreten können, und zwar dergestalt, dass der Erblasser in keiner Weise die erwähnte Gesamtmenge von sechs Unzen für alle natürlichen Kinder und deren Mutter überschreiten darf.