( 3) et quoniam omnimodo favendum est curiis civitatum, illud etiam in hac parte addendum esse censemus, ut liceat patribus naturales filios curiae patriae suae tradere non solum nulla eis legitima subole existente, sed etiam si filios vel alios liberos ex legitimis matrimoniis procreatos habeant, et eo modo naturales quoque filios sibi legitimos successores efficere, ita tamen, ut minime eisdem patribus liceat per donationem vel ultimam voluntatem amplius eidem naturali filio dare vel relinquere, quam uni filio ex matrimonio legitimo procreato dederit vel reliquerit, cui minima portio data vel relicta sit.
von elyas.864 am 01.08.2014
Und da den Stadträten der Städte in jeder Hinsicht Gunst erwiesen werden muss, erachten wir auch in diesem Punkt als notwendig hinzuzufügen, dass es Vätern erlaubt sein soll, uneheliche Söhne dem Stadtrat ihrer Heimatstadt zu übergeben, und zwar nicht nur dann, wenn ihnen keine ehelichen Nachkommen zur Verfügung stehen, sondern auch dann, wenn sie Söhne oder andere Kinder aus rechtmäßigen Ehen haben, und auf diese Weise uneheliche Söhne zu ihren rechtmäßigen Erben zu machen, und zwar dergestalt, dass es denselben Vätern keinesfalls gestattet sein soll, durch Schenkung oder Testament dem unehelichen Sohn mehr zu geben oder zu hinterlassen, als einem Sohn aus rechtmäßiger Ehe, dem der geringste Anteil gegeben oder hinterlassen wurde.
von medina.9881 am 30.03.2019
Und da wir Stadträte in jeder möglichen Weise unterstützen müssen, sind wir der Meinung, dass folgende Bestimmung hinzugefügt werden sollte: Väter dürfen ihre unehelichen Söhne dem Stadtrat ihrer Stadt nicht nur dann übergeben, wenn sie keine legitimen Kinder haben, sondern auch dann, wenn sie Söhne oder andere Kinder aus rechtmäßigen Ehen haben. Auf diese Weise können sie ihre unehelichen Söhne zu legitimen Erben machen, und zwar unter folgender Einschränkung: Diese Väter dürfen einem unehelichen Sohn weder durch Schenkung noch durch Testament mehr geben oder hinterlassen, als sie demjenigen ihrer legitimen Kinder gegeben oder hinterlassen haben, der den geringsten Anteil erhalten hat.