Quod si ante praesentem sanctionem mortui sunt, minime ad eorum successionem eandem nostram sanctionem extendimus.
von cristina.k am 06.06.2024
Wenn sie jedoch vor diesem gegenwärtigen Erlass verstorben sind, erstrecken wir diesen unseren Erlass keinesfalls auf deren Nachfolge.
von wolfgang.c am 05.09.2021
Wenn sie jedoch vor dieser gegenwärtigen Verfügung verstorben sind, erstrecken wir diese unsere Verfügung keinesfalls auf deren Rechtsnachfolge.