De usuris, quarum modum iam statuimus, pravam quorundam interpretationem penitus removentes iubemus etiam eos, qui ante eandem sanctionem ampliores quam statutae sunt usuras stipulati sunt, ad modum eadem sanctione taxatum ex tempore lationis eius suas moderari actiones, illius scilicet temporis, quod ante eandem fluxit legem, pro tenore stipulationis usuras exacturos.
von martha.d am 16.04.2014
In Bezug auf Zinssätze, die wir bereits reguliert haben, wollen wir jegliche Fehlinterpretation vollständig beseitigen. Wir ordnen daher an, dass auch diejenigen, die zuvor höhere Zinssätze als die von uns festgelegten vereinbart hatten, ihre Praktiken nun an die durch diese Verordnung festgelegten Grenzen anpassen müssen, und zwar ab dem Datum ihrer Erlassung. Jedoch dürfen sie Zinsen zu den ursprünglich vereinbarten Sätzen für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erheben.
von klara.u am 30.06.2019
Bezüglich des Wuchers, dessen Maß wir bereits festgelegt haben, und indem wir die fehlerhafte Auslegung bestimmter Personen vollständig beseitigen, ordnen wir an, dass auch diejenigen, die vor derselben Verfügung höhere Zinssätze vereinbart hatten als festgelegt waren, ihre Handlungen dem in derselben Verfügung festgelegten Maß entsprechend mäßigen sollen, wobei sie die Zinsen für den Zeitraum, der vor dem Erlass besagten Gesetzes floss, gemäß dem Wortlaut der Vereinbarung erheben werden.