Cursum insuper usurarum ultra duplum minime procedere concedimus, nec si pignora quaedam pro debito creditori data sint, quorum occasione quaedam veteres leges et ultra duplum usuras exigi permittebant.
von max861 am 20.07.2014
Überdies gestehen wir zu, dass der Zinsverlauf keinesfalls über das Doppelte hinausgehen soll, auch nicht dann, wenn dem Gläubiger gewisse Pfänder für die Schuld gegeben worden wären, aus deren Anlass gewisse alte Gesetze die Erhebung von Zinsen selbst über das Doppelte hinaus erlaubt hatten.
von elisabeth.8978 am 06.10.2017
Darüber hinaus gestatten wir nicht, dass Zinsen über das Doppelte des Ursprungsbetrags hinaus anwachsen, selbst wenn der Gläubiger Sicherheiten für die Schuld erhalten hat, ungeachtet einiger alter Gesetze, die früher das Erheben von mehr als dem Doppelten an Zinsen in solchen Fällen erlaubten.