( 2) ea vero, quae de successione naturalis filii post curialem condicionem morientis constituimus, non tantum in his locum habere debent, qui postea a patre suo naturali curiae dati fuerint, sed etiam in illis, qui iam dati sunt, si tamen adhuc supersunt.
von willy.p am 28.10.2024
Die Regelungen, die wir bezüglich der Erbrechte natürlicher Söhne getroffen haben, die nach ihrer Aufnahme in den Stadtrat versterben, sollen nicht nur für diejenigen gelten, die später von ihren natürlichen Vätern in den Rat aufgenommen wurden, sondern auch für diejenigen, die bereits aufgenommen wurden, sofern sie noch am Leben sind.
von benjamin.928 am 22.07.2017
Diejenigen Bestimmungen, die wir hinsichtlich der Nachfolge eines natürlichen Sohnes, der nach erlangter Kurienzugehörigkeit verstirbt, festgelegt haben, sollen nicht nur für diejenigen gelten, die hernach von ihrem natürlichen Vater der Kurie übergeben werden, sondern auch für jene, die bereits übergeben wurden, sofern sie noch am Leben sind.