Illis scilicet, quae super naturalibus filiis, quos naturalis pater sub hac lege curiae dedit vel postea dederit, ut legitimos tam ex testamento quam ab intestato successores habeat, non solum veteribus legibus, sed etiam nostris sanctionibus disposita sunt, praesenti lege excipiendis, ut non ipsi tantum filii naturales, sed etiam ex his procreandi mares paternam sequantur fortunam, vel maribus liberis minime subsistentibus pars quarta substantiae mortui curiae deputetur.
von niko951 am 17.08.2024
Die Bestimmungen, die sowohl durch alte Gesetze als auch durch unsere eigenen Erlasse bezüglich unehelicher Söhne festgelegt wurden, deren natürlicher Vater sie dem Stadtrat nach diesem Gesetz gegeben hat oder geben wird, und die ihnen erlauben, rechtmäßige Erben sowohl durch Testament als auch ohne Testament zu sein, werden durch das vorliegende Gesetz aufrechterhalten. Das bedeutet, dass nicht nur diese unehelichen Söhne selbst, sondern auch ihre männlichen Nachkommen das Vermögen ihres Vaters erben werden. Sollten jedoch keine männlichen Kinder vorhanden sein, wird ein Viertel des Nachlasses an den Stadtrat gehen.
von isabel.d am 08.05.2015
Diejenigen Angelegenheiten, welche die natürlichen Söhne betreffen, die der natürliche Vater unter diesem Gesetz der Kurie übergeben hat oder später übergeben wird, damit sie rechtmäßige Erben sowohl durch Testament als auch durch Intestaterbfolge haben, sind nicht nur durch alte Gesetze, sondern auch durch unsere Verfügungen geregelt, werden durch das gegenwärtige Gesetz so festgelegt, dass nicht nur die natürlichen Söhne selbst, sondern auch von ihnen gezeugte männliche Nachkommen dem väterlichen Vermögen folgen können, oder wenn keinerlei männliche Kinder existieren, ein Viertel des Nachlasses der Kurie zugewiesen wird.