Nullus vacationem temporariam curialis accipiat, nisi id forte veris ac probatis causis adnotatio nostra concesserit.
von hamza.9993 am 02.03.2015
Kein Verwaltungsbeamter darf vorübergehenden Urlaub erhalten, es sei denn, unsere Verfügung habe ihn aus wahrhaftigen und nachgewiesenen Gründen gewährt.
von lasse.p am 25.02.2014
Kein Stadtrat darf vorübergehende Abwesenheit nehmen, es sei denn, unsere amtliche Verfügung hat sie aus triftigen und nachgewiesenen Gründen gewährt.