Quo tempore transacto nullus aditus penitus ad paternam hereditatem ei reservetur, nisi forte adhuc in minore aetate eo constituto res venditae sunt.
von evelynn.9989 am 20.03.2020
Nach Ablauf dieser Zeit verliert er vollständig jeglichen Zugang zu seinem väterlichen Erbe, es sei denn, das Vermögen wurde bereits während seiner Minderjährigkeit veräußert.
von lena932 am 16.10.2016
Nachdem diese Zeit verstrichen ist, soll ihm keinerlei Zugang zur väterlichen Erbschaft vorbehalten bleiben, es sei denn, die Dinge wären verkauft worden, während er noch in minderjährigem Alter stand.