Talem vero licentiam filiis, ut etiam non adeuntes paternam vel maternam hereditatem lucra vindicarent, quae parens eorum ex matrimonio, quod secundo toro minime mutavit, sibi adquisita non alienavit, nullo modo eis concedimus, si paternam vel maternam hereditatem ab intestato ex parte ( si forte alii etiam ex anteriore matrimonio morienti parenti filii sint) sibi adquisierint.
von maksim.l am 28.09.2016
Eine solche Erlaubnis gewähren wir Kindern keinesfalls, dass sie selbst bei Nichtannahme der väterlichen oder mütterlichen Erbschaft Gewinne beanspruchen könnten, die ihr Elternteil aus einer Ehe, die durch eine zweite Ehe keineswegs verändert wurde, für sich erworben und nicht veräußert hat, wenn sie die väterliche oder mütterliche Erbschaft ab intestato teilweise (falls vielleicht auch andere Kinder aus einer früheren Ehe dem sterbenden Elternteil entstammen) für sich erwerben würden.
von finia.8862 am 09.11.2015
Wir gewähren Kindern keinesfalls die Erlaubnis, Gewinne aus Vermögenswerten zu beanspruchen, die ein Elternteil während einer Ehe erworben hat (die durch eine Wiederheirat unverändert blieb) und nicht übertragen hat, wenn sie nicht ihren Anteil an der väterlichen oder mütterlichen Erbschaft ab intestato angenommen haben (in Fällen, in denen möglicherweise auch Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind).