Illud etiam certa sanctione definire censemus, ut, si quis vel si qua ex aliquo matrimonio filiis procreatis minime ad secundas venerit nuptias, ut eo modo liceat quidem genitori res ex priore coniugio sibi adquisitas quo modo voluerit alienare vel administrare, si quae vero earum minime sint alienatae, possint liberi etiam non adeuntes paternam vel maternam hereditatem eas vindicare, certum esse sancimus, quod etiam illa de cetero videbitur earundem fuisse rerum alienatio, quae in testamento genitoris vel specialiter relinquendo vel generaliter heredem instituendo facta sit.
von karina978 am 23.03.2018
Wir bestimmen hiermit durch ausdrückliche Verfügung, dass, wenn ein Mann oder eine Frau nach einer Ehe Kinder gezeugt hat und nicht zur zweiten Ehe schreitet, dem Elternteil erlaubt sein soll, Vermögen aus der vorherigen Ehe nach eigenem Ermessen zu veräußern oder zu verwalten. Sollten jedoch solche Vermögenswerte nicht veräußert worden sein, können die Kinder diese auch ohne Annahme des väterlichen oder mütterlichen Erbes beanspruchen. Wir verfügen, dass eine Veräußerung dieser Güter als rechtmäßig gilt, wenn sie im Testament des Elternteils durch spezifische Vermächtnisse oder allgemeine Erbeinsetzung erfolgt ist.
von medina9955 am 18.08.2021
Wir erachten es als gesetzlich klar festzulegen, dass ein Mann oder eine Frau, die Kinder aus einer Ehe haben und nicht erneut heiraten, das Vermögen, das sie aus der ersten Ehe erworben haben, nach eigenem Ermessen übertragen oder verwalten dürfen. Sollte jedoch ein Teil dieses Vermögens nicht übertragen worden sein, können die Kinder diesen auch dann geltend machen, wenn sie die Erbschaft des Vaters oder der Mutter nicht antreten. Wir erklären es als gewiss, dass jede Übertragung dieser Vermögenswerte als gültig gilt, wenn sie im Testament des Elternteils erfolgte, sei es durch spezifische Vermächtnisse oder durch allgemeine Erbbestimmungen.