Sin autem vel minor est vel in utili tempore constitutus, tunc post completum quadriennium, quod spatium pro utili anno qui restitutionibus dabatur praestitum est, aliud triennium ei indulgeri, intra quod potest rebus in suo statu manentibus adire hereditatem et suam abdicationem revocare.
von alessio.843 am 18.07.2023
Sofern die Person jedoch entweder minderjährig ist oder sich in einem gültigem Zeitrahmen befindet, wird ihr nach Ablauf der vierjährigen Frist (die anstelle des traditionell für Wiederherstellungen erlaubten Jahres gewährt wurde) weitere drei Jahre zugestanden. Innerhalb dieses Zeitraums kann sie die Erbschaft annehmen und ihre vorherige Erbschaftsentsagung widerrufen, sofern sich die Umstände nicht geändert haben.
von phillipp864 am 01.04.2024
Wenn er jedoch entweder minderjährig ist oder zu einer nützlichen Zeit festgelegt wurde, dann wird ihm nach Ablauf des Quadrienniums, welches als Zeitraum für das nützliche Jahr, das für Restitutionen gewährt wurde, vorgesehen war, ein weiteres Triennium gewährt, innerhalb dessen er bei Beibehaltung des bisherigen Zustands die Erbschaft antreten und seine Abdikation widerrufen kann.