Sin vero pater quidem hereditatem repudiaverit infante filio constituto, ipse autem filius postea vel adhuc in sacris constitutus vel patria potestate liberatus adeundam esse crediderit eandem hereditatem, licentiam damus ei vel, si sui iuris efficiatur, tutoribus vel curatoribus eius hereditatem adire, nullo praeiudicio ex recusatione paterna ei generando:
von sophy.d am 09.07.2017
Wenn jedoch ein Vater eine Erbschaft mit seinem noch unmündigen Sohn abgelehnt hat, derselbe Sohn aber später, sei es noch in elterlicher Gewalt oder davon befreit, der Meinung ist, dass eben diese Erbschaft angetreten werden sollte, gewähren wir ihm oder, falls er sui iuris wird, seinen Vormündern oder Kuratoren die Erlaubnis, die Erbschaft anzutreten, ohne dass ihm aus der väterlichen Ablehnung ein Nachteil erwächst:
von elina826 am 01.06.2013
Wenn jedoch ein Vater eine Erbschaft abgelehnt hat, während sein Sohn noch ein Säugling war, und dieser Sohn später (sei es noch unter väterlicher Gewalt oder davon befreit) glaubt, die Erbschaft sollte angenommen werden, gestatten wir ihm oder, falls er rechtlich unabhängig wird, seinen Vormündern oder Betreuern, die Erbschaft anzunehmen, und die frühere Ablehnung des Vaters soll seine Rechte nicht beeinträchtigen: