Sancimus itaque in omnibus rebus, quae fugiunt quidem dominii adquisitionem, sed usus fructus tantummodo patri offertur vel aliis parentibus a filio familias cuiuscumque gradus vel sexus, sive pater adire filium familias integrae aetatis compellit et ille reclamandum existimat, sive filius familias adire cupit et pater in contrarium inclinat, liberam habere licentiam et patrem ipsum sibi adire hereditatem recusante filio et omne sive damnum sive lucrum in suam habere fortunam, nullo ex hoc praeiudicio filio generando:
von paulina.p am 22.10.2013
Wir verordnen daher, dass in allen Fällen, in denen Eigentum nicht direkt erworben werden kann, sondern nur das Nutzungs- und Genussrecht an einem Vermögen dem Vater oder anderen Eltern von einem unterhaltsberechtigten Kind jeden Alters und Geschlechts angeboten wird: Wenn entweder der Vater ein volljähriges Kind zwingt, eine Erbschaft anzunehmen, obwohl dieses widerspricht, oder das Kind die Erbschaft annehmen will, während der Vater dem entgegensteht, soll der Vater die vollständige Freiheit haben, die Erbschaft selbst anzunehmen, wenn das Kind sie ablehnt, und sowohl etwaige Verluste als auch Gewinne als sein eigenes Vermögen zu übernehmen, ohne dass dies dem Kind einen Nachteil bereitet:
von jannes.x am 08.01.2024
Wir verordnen daher, dass in allen Angelegenheiten, die zwar den Erwerb des Eigentums nicht betreffen, aber bei denen lediglich der Nießbrauch dem Vater oder anderen Eltern von einem Sohn in väterlicher Gewalt jeglichen Grades oder Geschlechts angeboten wird, sei es, dass der Vater den volljährigen Sohn zur Annahme zwingt und dieser Einspruch zu erheben gedenkt, sei es, dass der Sohn die Annahme wünscht und der Vater dem entgegensteht, eine freie Erlaubnis besteht, sowohl für den Vater selbst die Erbschaft anzutreten, wenn der Sohn dies verweigert, und jeden Verlust oder Gewinn in seinem eigenen Vermögen zu behalten, ohne dass dem Sohn dadurch ein Nachteil entsteht: