Si quis igitur a serenissimo principe vel a piissima augusta sive masculus sive femina donationem sit consecutus vel consecuta sive mobilium sive immobilium seu se moventium rerum, in filiis familias tamen constitutus vel constituta, habeat huiusmodi res omni adquisitione absolutas et nemini eas adquirat neque earum usum fructum pater vel avus vel proavus sibi vindicet, sed ad similitudinem castrensis peculii omnem facultatem in eas filii vel filiae familias habeant.
von aaliya8977 am 02.08.2013
Wenn jemand, sei es vom serensten Herrscher oder von der frömmsten Kaiserin, männlich oder weiblich, eine Schenkung beweglicher, unbeweglicher oder sich bewegender Sachen erhalten hat, und zwar auch wenn er oder sie im Status des Familiensohnes oder der Familiendochter steht, so sollen diese Sachen frei von jeglicher Erwerbsbeschränkung sein und für niemand anderen erworben werden, und weder Vater noch Großvater noch Urgroßvater sollen das Nutzungsrecht daran für sich beanspruchen, sondern ähnlich dem Militärpekulium sollen der Sohn oder die Tochter vollständige Verfügungsgewalt darüber haben.
von milla.k am 12.01.2022
Wenn jemand, ob männlich oder weiblich, der noch unter elterlicher Gewalt steht, ein Geschenk vom Kaiser oder von der Kaiserin erhält, sei es bewegliches Vermögen, Grundbesitz oder Vieh, so soll er oder sie vollständiges Eigentumsrecht an diesen Gegenständen haben. Weder der Vater, noch der Großvater noch der Urgroßvater können irgendein Nutzungs- oder Gewinnrecht an diesen Gegenständen geltend machen. Stattdessen soll der Sohn oder die Tochter die volle Verfügungsgewalt über diese Gegenstände haben, genauso wie über seine oder ihre militärischen Einkünfte.