Quaecumque res ad filium vel filiam, nepotes sive pronepotes utriusque sexus in potestate constitutos ex priore vel secundo aut tertio seu coniugio numerosiore pervenerint ex dote vel quacumque donatione seu hereditate legato vel fideicommisso, earum usque in diem vitae suae pater vel avus vel proavus usum fructum habeant:
von fynia.d am 07.09.2014
Welche Dinge einem Sohn oder einer Tochter, Enkeln oder Urenkeln beiderlei Geschlechts, die unter väterlicher Gewalt stehen und aus erster oder zweiter oder dritter oder mehrfacher Ehe stammen, als Mitgift, Schenkung, Erbe, Vermächtnis oder Treuhandvermögen zukommen, deren Nießbrauch soll der Vater, Großvater oder Urgroßvater bis zu seinem Lebenstag haben:
von neele.g am 10.11.2018
Für jedes Vermögen, das Kindern, Enkelkindern oder Urenkelkindern beiderlei Geschlechts, die unter elterlicher Gewalt stehen, zukommt – sei es aus erster, zweiter, dritter oder weiteren Ehen, durch Mitgift, Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis oder Treuhandvermögen – haben der Vater, Großvater oder Urgroßvater das Recht, solches Vermögen lebenslang zu nutzen und zu genießen: