Et si quid ex usu earum pater avus vel proavus collegerit, habeat licentiam quemadmodum cupit hoc disponere et in alios heredes transmittere, vel si ex earum rerum fructibus res mobiles vel immobiles vel se moventes comparaverit, eas etiam quomodo voluerit habeat et transmittat et in alios transferat sive extraneos sive liberos suos seu quamlibet personam.
von elyas.964 am 09.02.2024
Und wenn der Vater, Großvater oder Urgroßvater etwas aus dem Gebrauch dieser Dinge gesammelt hat, soll er die Befugnis haben, dies nach seinem Wunsch zu verfügen und an andere Erben zu übertragen, oder wenn er aus den Früchten dieser Dinge bewegliche oder unbewegliche Güter oder selbstbewegende Sachen erworben hat, soll er auch diese nach seinem Belieben haben, übertragen und an andere weitergeben, sei es an Fremde oder an seine Kinder oder an eine beliebige Person.
von theo.m am 02.09.2014
Und wenn ein Vater, Großvater oder Urgroßvater etwas durch die Nutzung dieser Gegenstände erworben hat, hat er das Recht, darüber nach Belieben zu verfügen und es an andere Erben zu übertragen. Wenn er zudem bewegliche oder unbewegliche Güter oder Vieh aus den Erlösen dieser Dinge erworben hat, kann er diese ebenfalls nach Wunsch an jeden übertragen, sei es an Fremde, seine eigenen Kinder oder jede andere Person.