Sin autem in ingenuam personam tale facinus perpetretur, etiam omnes res mobiles seu immobiles et se moventes tam raptorum quam etiam eorum, qui eis auxilium praebuerint, ad dominium raptarum mulierum liberarum transferantur providentia iudicum et cura parentum earum vel maritorum vel tutorum seu curatorum.
von finnya.s am 13.06.2022
Wenn jedoch ein solches Verbrechen gegen eine freie Person verübt wird, sollen auch alle beweglichen oder unbeweglichen und sich bewegenden Güter sowohl der Entführer als auch derjenigen, die ihnen Hilfe geleistet haben, kraft der Verfügung der Richter und der Fürsorge ihrer Eltern oder Ehemänner oder Vormünder oder Kuratoren in das Eigentum der entführten freien Frauen übertragen werden.
von elian.958 am 13.10.2021
Wird jedoch ein solches Verbrechen gegen eine freie Person begangen, so werden sämtliche Vermögenswerte - ob beweglich, unbeweglich oder Viehbestände - sowohl der Entführer als auch ihrer Mittäter in den Besitz der entführten freien Frauen übertragen, und zwar unter Aufsicht der Richter und der Fürsorge ihrer Eltern, Ehemänner oder Rechtsbeiständen.