( 1) sin autem non in auro res donationis fuerint datae, sed per res mobiles vel immobiles vel se moventes, quantitatum earum aestimari et, si quidem usque ad legitimam solidorum summam erigatur, validam eam et sine monumentis conservari:
von aras8889 am 15.07.2024
Wenn jedoch die Gegenstände der Schenkung nicht in Gold gegeben wurden, sondern durch bewegliche oder unbewegliche Sachen oder sich selbst bewegende Dinge, deren Mengen zu schätzen sind und wenn sie tatsächlich bis zur gesetzlichen Summe von Solidi angehoben werden, soll sie als gültig gelten und ohne schriftliche Aufzeichnungen aufbewahrt werden:
von ilias.n am 03.10.2014
Sofern die Schenkungen jedoch nicht in Gold, sondern durch bewegliche Güter, Immobilien oder Vieh erfolgt sind, sollte ihr Wert geschätzt werden, und wenn dieser die gesetzliche Grenze in Solidi erreicht, gilt die Schenkung als gültig und wird auch ohne Dokumentation aufrechterhalten: