Sin autem supersederit res mobiles vel se moventes vel incorporales post annale tempus restituere vel ceteras res statim post dissolutum matrimonium, etiam usuras aestimationis omnium rerum, quae extra immobiles sunt, usque ad tertiam partem centesimae ex bona fidei introducendas maritus praestet:
von emelie824 am 02.08.2016
Verzögert der Ehemann jedoch die Rückgabe von beweglichen Sachen, Vieh oder immateriellen Vermögenswerten um mehr als ein Jahr oder gibt er andere Gegenstände nicht unverzüglich nach der Scheidung zurück, muss er Zinsen auf den Wert aller Vermögensgegenstände (außer Immobilien) in Höhe von bis zu einem Drittel eines Prozents zahlen, wie nach Treu und Glauben festgelegt:
von fillipp.845 am 28.09.2018
Wenn er jedoch die beweglichen Sachen, selbstbeweglichen Sachen oder unkörperlichen Sachen nach Ablauf eines Jahres oder die anderen Sachen unmittelbar nach Auflösung der Ehe nicht zurückgegeben hat, soll der Ehemann auch Zinsen auf den Wert aller Sachen, die über unbewegliche Güter hinausgehen, bis zu einem Drittel eines Prozents nach Treu und Glauben entrichten: