Fructibus videlicet immobilium rerum parti mulieris ex tempore dissoluti matrimonii praestandis, similique modo pensionibus vel vecturis navium sive iumentorum vel operis servorum vel quaestu civilium annonarum et aliis quae sunt eis similia parti mulieris restituendis.
von malou951 am 02.12.2015
Mit den Früchten namentlich unbeweglicher Sachen, die der Frau ab dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe zustehen, und in gleicher Weise mit den Zahlungen und Transportgebühren von Schiffen oder Lasttieren oder Arbeitsleistungen von Sklaven oder dem Gewinn aus zivilen Getreidelieferungen und anderen dergleichen Dingen, die der Frau zu restituieren sind.
von lilly856 am 08.08.2021
Die Erträge aus unbeweglichen Gütern müssen der Frauenanteil ab dem Zeitpunkt der Scheidung zugeführt werden, und ebenso müssen Zahlungen und Versandgebühren, Transportkosten von Lasttieren, Einkünfte aus Sklavenarbeit, Gewinne aus staatlicher Getreideversorgung und andere ähnliche Einnahmen dem Frauenanteil zurückerstattet werden.