Igitur et in sequenti capitulo sua ex stipulatu actio utatur natura, ut, si mulier a marito fuerit heres instituta et legis falcidiae ratio emerserit, etiam dotis debitum liceat ei sicuti alia debita ex substantia mariti subtrahere et sic quartam partem deducere.
von fiete877 am 13.05.2019
Daher soll auch im folgenden Kapitel die Klage ex stipulatu ihre Natur entfalten, so dass, wenn eine Frau von ihrem Ehemann als Erbin eingesetzt wurde und die Berechnung des Lex Falcidia zutage trat, es ihr erlaubt sein soll, die Schuld der Mitgift ebenso wie andere Schulden aus dem Vermögen des Ehemanns abzuziehen und so den vierten Teil abzusetzen.
von collin.977 am 22.08.2017
Daher sollte im nächsten Kapitel die vertragliche Handlung ihren üblichen Verlauf nehmen, sodass, wenn eine Frau von ihrem Ehemann als Erbin eingesetzt wurde und die Berechnung nach dem Falcidischen Gesetz relevant wird, ihr erlaubt sein sollte, die Mitgiftschuld, ebenso wie andere Schulden, vom Nachlass ihres Ehemanns abzuziehen, bevor sie ihren Viertelanteil berechnet.