In ponenda ratione legis falcidiae omne aes alienum deducitur, etiam quod ipsi heredi mortis tempore debitum fuerit, quamvis aditione hereditatis confusae sint actiones.
von emilia.h am 16.11.2017
Bei der Berechnung des Verhältnisses nach dem falcidischen Gesetz wird die gesamte Schuld abgezogen, auch diejenige, die dem Erben selbst zum Zeitpunkt des Todes geschuldet war, obwohl durch die Annahme der Erbschaft die Ansprüche verschmolzen sind.
von monika879 am 31.08.2022
Bei der Berechnung des Falcidischen Anteils werden alle Schulden abgezogen, einschließlich derjenigen, die dem Erben zum Zeitpunkt des Todes geschuldet wurden, selbst wenn die Rechtsansprüche durch Annahme der Erbschaft verschmolzen sind.