Cum autem ratio legis Falcidiae ponitur, ante deducitur aes alienum, item funeris impensa et pretia servorum manumissorum, tunc deinde in reliquo ita ratio habetur, ut ex eo quarta pars apud heredes remaneat, tres vero partes inter legatarios distribuantur, pro rata scilicet portione eius quod cuique eorum legatum fuerit.
von luana.m am 27.12.2021
Bei der Berechnung des Falcidischen Gesetzes werden zunächst Schulden, Beerdigungskosten und der Wert freigelassener Sklaven abgezogen. Aus dem verbleibenden Betrag wird dann so kalkuliert, dass ein Viertel bei dne Erben verbleibt, während drei Viertel unter den Begünstigten proportional zu ihren ursprünglichen Vermächtnissen verteilt werden.
von malina.o am 25.05.2017
Wenn sodann die Berechnung des Lex Falcidia vorgenommen wird, werden zunächst die Schulden, ebenso die Beerdigungskosten und die Preise der freigelassenen Sklaven abgezogen, und danach wird die Berechnung so durchgeführt, dass von dem Verbleibenden ein Viertel bei den Erben verbleibt, während drei Viertel unter den Vermächtnisnehmern entsprechend dem verhältnismäßigen Anteil dessen verteilt werden, was jedem von ihnen vermacht worden war.