Sed licet te heredem scripserit, in ponenda tamen legatorum ratione, quibus te oneratum esse suggeris, fideicommissum debitum aeris alieni loco deduci oportet insuperque in residuo legis falcidiae beneficium vindicabis.
von thilo859 am 04.12.2016
Auch wenn Sie als Erbe eingesetzt wurden, sollten Sie bei der Berechnung der Vermächtnisse, die Ihnen als belastend erscheinen, zunächst die Treuhandschuld wie eine reguläre Schuld abziehen und können dann für den verbleibenden Betrag den Schutz des Falcidischen Gesetzes geltend machen.
von valeria.c am 26.03.2014
Obwohl er dich zum Erben eingesetzt hat, muss bei der Berechnung der Vermächtnisse, mit denen du belastet zu sein behauptest, die Treuhandschuld anstelle der Verbindlichkeiten abgezogen werden, und darüber hinaus wirst du im Restbetrag den Vorteil der Lex Falcidia geltend machen.