Cum autem in exactione dotis ex stipulatu quidem actio naturaliter restitutionem dotis a parte mariti uxori ilico et in solidum fieri iubebat, rei uxoriae autem annua bima trima die in his quae pondere numero mensura consistunt exactionem pollicebatur, et non in solidum, sed quantum maritus facere potest, si non dolo malo suam deminuit substantiam, in hac parte rudem figuram ex stipulatu damus actioni, ut, si matrimonium fuerit dissolutum nullo pacto adhibito, in tantum quidem maritus condemnetur, in quantum facere potest, quia hoc aequissimum est et reverentiae debitum maritali, si non dolo malo versatus est:
von elli.8892 am 20.11.2023
Wenn bei der Einziehung der Mitgift die Klage aus Stipulation naturgemäß die sofortige und vollständige Rückerstattung der Mitgift von Seiten des Mannes an die Frau anordnete, aber die Klage des Frauenguts in jährlichen, zweijährigen, dreijährigen Fristen bei Dingen, die nach Gewicht, Zahl und Maß bestehen, eine Einziehung versprach, und zwar nicht vollständig, sondern nur soweit, wie der Mann imstande ist, wenn er nicht durch böse Täuschung sein Vermögen geschmälert hat, geben wir in diesem Teil der Klage aus Stipulation eine grobe Form, so dass, wenn die Ehe ohne Anwendung eines Paktes aufgelöst wird, der Mann tatsächlich nur in dem Umfang verurteilt wird, in dem er imstande ist, weil dies am gerechtesten ist und der ehelichen Ehrerbietung geschuldet wird, wenn er nicht mit böser Absicht gehandelt hat:
von asya9981 am 30.09.2024
Während zuvor die förmliche Versprechen-Klage den Ehemann verpflichtete, die vollständige Mitgift sofort an seine Frau zurückzugeben, und die Eigentumsklage der Frau eine Zahlung über drei Jahre für Gegenstände nach Gewicht, Zahl oder Volumen erlaubte, wobei die Zahlung auf das beschränkt war, was der Ehemann leisten konnte (es sei denn, er hatte seine Vermögenswerte böswillig reduziert), modifizieren wir nun die förmliche Versprechen-Klage wie folgt: Wenn die Ehe ohne besondere Vereinbarung endet, wird der Ehemann nur verpflichtet sein zu zahlen, was er leisten kann, da dies am fairsten ist und das Ehebündnis respektiert, vorausgesetzt, er hat nicht unredlich gehandelt: