Cumque ex stipulatu actio in his casibus quos enumeravimus propriam habeat naturam, necessarium est in sequenti tractatu ea exponere, quae vel communia sunt utriusque actionis, quae in solam ex stipulatu actionem colligi oportet, vel propria quidem rei uxoriae actionis, exinde autem ex stipulatu actioni accommodanda.
von liv.8859 am 01.07.2016
Da die Klage aus Vertragsversprechen in den von uns aufgelisteten Fällen eigene Charakteristika aufweist, müssen wir in unserer nächsten Erörterung darlegen, welche Elemente beiden Rechtsmitteln gemeinsam sind, welche ausschließlich in die Klage aus Vertragsversprechen aufgenommen werden sollen und welche, die ursprünglich zur Klage auf Rückgewähr ehelichen Vermögens gehörten, nunmehr der Klage aus Vertragsversprechen angepasst werden müssen.
von amaya927 am 19.12.2017
Da die Rechtshandlung aus Stipulation in den von uns aufgezählten Fällen ihre eigene Natur besitzt, ist es in der folgenden Abhandlung notwendig, diejenigen Dinge darzulegen, die entweder beiden Rechtshandlungen gemeinsam sind, die ausschließlich in die Rechtshandlung aus Stipulation einzuordnen sind, oder die zwar der Rechtshandlung bezüglich des Eheguts eigen sind, aber hernach der Rechtshandlung aus Stipulation anzupassen sind.