Itaque partus dotalium ancillarum, id est quae aestimatae non sunt, vel quae servi dotales ex quacumque causa nisi ex re mariti vel operis suis adquisierint, ad mulierem pertinere utraque actio similiter voluit.
von maksim.t am 25.12.2020
Daher wollte beide Handlungen gleichermaßen bestimmen, dass die Nachkommen von Mitgiftsklavinnen, das heißt diejenigen, die nicht geschätzt worden sind, oder was Mitgiftsklavinnen aus irgendeinem Grund außer aus dem Vermögen des Ehemanns oder aus ihrer eigenen Arbeit erworben haben, der Frau gehören sollen.
von anny954 am 24.07.2020
Daher bestimmten beide Rechtsvorschriften gleichermaßen, dass die Kinder von Sklavinnen, die als Mitgift gegeben wurden (das heißt diejenigen, denen kein Geldwert beigemessen wurde), sowie alles, was diese Mitgift-Sklavinnen aus irgendeiner Quelle außer dem Eigentum des Ehemanns oder ihrer eigenen Arbeit erworben haben, der Ehefrau gehören sollten.